Köln. Facebook versucht mal wieder seine Datenschutzrichtlinien zu ändern. Um den Vorwurf des fehlenden Mitbestimmungsrechts der Facebook Community zu entkräften, wurden die Änderungen auf der „Facebook Site Governance“ vorgestellt und zur Abstimmung freigegeben. Bis zum 18.05. haben die Nutzer Zeit, die neuen Richtlinien zu kommentieren. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat die neuen Regeln unter die Lupe genommen und erläutert sie nachfolgend.
Was bringen die Änderungen?
Wer sich durch die Facebook Datenschutzbestimmungen kämpfen will, braucht ein wenig Ausdauer. Der Text ist ganze 14 Druckseiten lang. Doch ein genauerer Blick auf die neuen Regelungen lohnt sich.
Öffentliche Informationen
Facebook behandelt nunmehr einige Informationen als öffentlich, ohne dass der Nutzer dies gesondert bestimmen muss. So heißt es unter „Daten, die wir über dich erhalten“: „Deinen Namen, deine Profilbilder, deine Titelbilder, dein Geschlecht, deinen Nutzernamen, deine Netzwerke und deine Nutzerkennnummer behandeln wir ebenso wie Informationen, die du auf eigenen Wunsch öffentlich zugänglich machst.“ Im Klartext bedeutet dies, dass unabhängig von den Privatsphäreeinstellungen andere Nutzer die angegebenen Informationen sehen können.
GPS Daten
Hierzu heißt es in der Datenschutzrichtlinie: „Wenn wir deinen GPS-Standort erhalten, führen wir ihn mit anderen Ortsangaben zusammen, die wir über dich haben (wie deinen derzeitigen Wohnort). Allerdings speichern wir diese Angaben nur so lange, wie sie uns nützen, um dir Dienstleistungen anzubieten; so behalten wir deine letzten GPS-Koordinaten, um dir entsprechende Benachrichtigungen zu senden.“ Diese Regelung ist ziemlich schwammig formuliert. Was heißt „solange, wie sie uns nützen“? Der Nutzer kann daraus nicht erkennen, wie lange die Daten tatsächlich gespeichert werden.
Öffentliche Postings
Facebook weist darauf hin, dass einige Meldungsarten immer öffentlich sind: „Im Allgemeinen solltest du annehmen, dass Informationen öffentlich zugänglich sind, wenn du kein Teilen-Symbol siehst.“ Wichtig zu wissen.
Löschen von Informationen
Löschen heißt bei Facebook nicht unbedingt, dass die Information tatsächlich nicht mehr abrufbar ist. „Normalerweise dauert es ungefähr einen Monat bis eine Kontolöschung vollzogen ist. Manche Daten sind jedoch noch bis zu 90 Tage in Sicherungskopien und Protokolldateien vorhanden.“ Wofür diese Sicherungskopien gut sind bleibt unklar.„Einige Dinge, die du auf Facebook machst, werden nicht in deinem Konto gespeichert, wie beispielsweise in einer Gruppe gepostete Beiträge oder das Senden einer Nachricht an jemanden (wenn dein Freund eventuell eine von dir gesendete Nachricht sogar noch deiner Kontolöschung hat). Solche Informationen bleiben auch noch nach der Löschung deines Kontos erhalten.“ Das bedeutet, auch wenn man sein Konto löscht, bleiben manche Informationen ewig im Netz abrufbar.
Anwendungen (Apps)
Anwendungen (also Spiele oder Quizze auf Facebook – auch Apps genannt) können scheinbar einen sehr weitreichenden Zugriff auf die eigenen Daten haben. Selbst dann, wenn man sie schon gelöscht hat: „Installierte Anwendungen kannst du jederzeit entfernen, indem du deine Anwendungseinstellungen bei folgender Seite verwendest: https://www.facebook.com/settings/?tab=applications. Aber denke daran, dass die Anwendungen gegebenenfalls weiterhin Zugriff auf deine Daten haben können, wenn die Personen, mit denen du teilst, sie ebenfalls verwenden.“
Werbeanzeigen
Wer denkt, in den Datenschutzrichtlinien ist alles geregelt, was den Umgang mit den persönlichen Daten angeht, irrt. Das 14-seitige Dokument ist nur eine von vielen Richtlinien. Welche Folgen z.B. das Klicken auf eine Facebook Werbeanzeige hat, wird in einer anderen Richtlinie erläutert: „Erfahre was passiert, wenn du „Gefällt mir“ in einer Werbeanzeige oder auf der Facebook-Seite eines Werbetreibenden anklickst. https://www.facebook.com/help/?faq=19399“.
Profile verstorbener Personen
Interessant ist auch, was mit den Profilen verstorbener Personen passiert. „Wir können das Konto einer verstorbenen Person in den Gedenkzustand versetzen. (…) Wir können ein Konto auch schließen, wenn wir eine formelle Aufforderung erhalten, die bestimmte Kriterien erfüllt.“ Nun wäre es für die Angehörigen natürlich interessant zu erfahren, welche Kriterien denn nun genau erfüllt sein müssen. Schließlich möchte nicht jeder Beileidsbekundungen über Facebook empfangen müssen. Hierzu schweigt sich die Richtlinie aus.
Zweifelhafte Regelungen, die erhalten geblieben sind
Facebook bringt nicht nur neue rechtlich fragwürdigen Bestimmungen in die neue Richtlinie ein, gleichzeitig bleiben andere Regelungen, die bereits länger in der Kritik stehen, erhalten. Eine dieserRegelungen ist der „Freundefinder“.Hier heißt es: „Wenn du eine/n FreundIn zu Facebook einlädst, senden wir ihm/ihr in deinem Namen eine Nachricht sowie bis zu zwei Erinnerungen.“ Dass Facebook solche Einladungsmails verschickt ist ein Wettbewerbsverstoß. Dies hat kürzlich das LG Berlin klargestellt (Urt. v. 06.03.2012 – 16 O 551/10). Dennoch hat Facebook an dieser Stelle scheinbar keinen Änderungsbedarf gesehen. Auch die Klausel „Bekanntgabe von Änderungen“ hätte Facebook nach dem Urteil des LG Berlin nicht mehr verwenden dürfen. Die Richter urteilten, dass eine uneingeschränkte Befugnis zur Änderung der AGB ohne Einwilligung der Nutzer unwirksam ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Nutzer sich auf Facebook über die Änderung informieren können.
Fazit
Die neue Datenschutzrichtlinie sorgt leider immer noch für viele Unklarheiten. Und das, obwohl Facebook mit der Aufstellung der neuen Richtlinie der Kritik der Datenschützer nachkommen wollte. Wie widersprüchlich die Datenschutzbestimmungen sind, zeigt ein abschließendes Beispiel: Am Anfang heißt es: „Obwohl du uns gestattest, die Informationen zu verwenden, die wir über dich erhalten, bleiben diese doch stets dein Eigentum.“ Am Ende dagegen: „Das Unternehmen Facebook Ireland Ltd. (…) ist der verantwortliche Dateninhaber für deine persönlichen Informationen.“
Ein ca. 15 minütiges Video, in dem auch die weiteren Änderungen durch RA Christian Solmecke erläutert werden, ist ab ca. 20.30 h auf www.wbs-law.tv zu finden. Ab 22.15 h sind die Facebook Datenschutzbestimmungen auch Thema bei SternTV (RTL).
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Kontaktaufnahme mit RA Christian Solmecke
Christian Solmecke steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 - 400 67 550 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung.
Informationen zum verantwortlichen Unternehmen:
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online-Branche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 16 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (38) hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Er ist Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media & Recht. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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